Streit um Musikvideos

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Streit um Musikvideos

Sauer auf GVU: Mario Sixtus

[10.08.10] Musikvideos und die Vergütung für deren Nutzung bleiben Zankapfel im Internet. Aktuell berichtet die Finanznachrichtenagentur Bloomberg, dass Universal dem US-Fernsehsender MTV verboten habe, auf seinen Webseiten (darunter mtv.com und vh1.com) künftig Musikfilme des Musikmajors zu zeigen. Grund für den Schritt sei der Strauß um Werbeeinblendungen, den MTV mit dem Musikvideoportal Vevo ausfechtet, an dem neben Universal u.a. die Major EMI und Sony beteiligt sind. 

Anderer Ort, andere Baustelle: Journalist und TV Autor Mario Sixtus berichtet in seinem Blog davon, dass die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) mehrere seiner Filme beim Internet-Videohoster Vimeo löschen ließ - obwohl dessen Filme unter einer Creative Commons Lizenz laufen, die es unter bestimmten Bedingungen jedermann erlaubt, den jeweiligen Titel zu vervielfältigen, weiterzugeben und zu kopieren. Die Löschung erfolgte ohne Wissen und Wunsch des Autoren, weshalb dieser nun rechtliche Schritte gegen die GVU eingeleitet hat. Diese wiederum, so der aufgebrachte Rechteinhaber, versuche sich mit dem Hinweis, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe, aus der Affaire zu ziehen. Da aber auch ein anderer Autor vom eigenmächtigen Handeln der Organisation betroffen sei, wie Sixtus in seinem Blog berichtet, scheint es dem Filmemacher erforderlich, die ihre Grenzen überschreitende Organisation in die rechtlichen Schranken zu weisen.

Beide Fälle werfen ein bezeichnendes Schlaglicht auf die immer noch nicht beantwortete Urheberrechtsfrage im Internet - dem teilweise dreisten Wunsch nach freier Nutzung fremden (geistigen) Eigentums einerseits stehen auf der anderen Seite der legitime Wunsch nach Vergütung bei gleichzeitig das Maß bisweilen aus den Augen verlierenden Verfolgung vermeintlicher Rechtsbrüche auf der anderen Seite gegenüber.  Man erkennt unschwer, dass das Medium Internet immer noch ein werdendes Medium ist, was seine Spielregeln noch nicht abschließend definiert hat.

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