[31.08.16] Ein Zeitungsverlag aus München ist vom Rundfunkbeitrag befreit, weil er zu einem Viertel an einem privaten, lokalen Radio-Broadcaster beteiligt ist. Rundfunkanbieter müssen die Abgabe nicht zahlen, da sie so die Konkurrenz unfreiwillig stärken müssten.
Nach Ansicht des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes reicht die Beteiligung des Verlages aus, um die ansonsten fälligen 760 EUR im Jahr nicht berappen zu müssen. Allerdings kann die nächsthöhere Instanz die Einschätzung noch revidieren.
Der Bayerischen Rundfunk als Verteter der Gegensatz darf also noch das Leipziger Bundesverwaltungsgericht zut Klärung der Frage heranziehen. Nach Einschätzung des BR sind die Herausgeber von u.a. Müncher Merkurs und tz kein Radiosender und somit abgabepflichtig.