Auskunftsanspruch gilt auch bei Sharehostern

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Auskunftsanspruch gilt auch bei Sharehostern

RapidShare & Co - Nicht mißbrauchen!

[07.05.09] Wer urheberrechtlich geschützte Dateien wie Musik, Games oder Filme auf einem sogenannten "Sharehoster" hochlädt, ist vor rechtlicher Verfolgung keineswegs sicher. Darauf macht der Bundesverband der Musikindustrie in einer aktuellen Pressemitteilung aufmerksam. Bei Sharehostern handelt es sich um Internetdienste, über die man ohne vorherige Anmeldung Dateien auf den Server des Anbieters hochladen kann. Dem Uploader wird eine Webadresse mitgeteilt, unter der dieser sich seine Datei wieder abholen kann. Diese Technik kann auch zum illegalen Tauschen mißbraucht werden, wenn urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen und die Downloadadresse an dritte weitergegeben wird. Der neue zivilrechtliche Auskunftsanspruch für Urheberrechtsverletzungen gilt auch für solche Dienste, teilte der Bundesverband nun mit. Viele Sharehoster speichern die IP-Adressen Ihrer Klienten, über die der Uploader ermittelt werden kann. In mehreren Fällen wurden illegal handelnde Nutzer bereits abgemahnt, bei einem User sorgte die Staatsanwaltschaft München sogar für eine Hausdurchsuchung.

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