[08.12.16] Der Rundfunkbeitrag darf wie seit 2013 üblich bei Unternehmen nach der Zahl der Betriebsstätten, Fahrzeugen und Mitarbeitern bemessen werden. Dies stellte das oberste Verwaltungsgericht gestern in Leipzig klar.
Geklagt hatten Netto und Sixt. Während die Discountkette Netto aufgrund von mehr als 4.000 Läden und rund 60.000 Mitarbeitern auf rund 145.000 EUR Abgaben für öffentlich rechtliches Radio und Fernsehen monatlich kommt, bringt es Sixt mit seiner riesigen Flotte sogar auf circa 275.000 EUR pro Monat. Die Unternehmen fühlten sich benachteiligt gegenüber ähnlich großen Betrieben, die mit wenigen Betriebsstätten auskommen.
Da Gericht hatten bei dem bestehenden System aber keine Bedenken. Die Firmen profitieren nach Ansicht der Richter vom öffentlich rechtlichen Sendewesen. Es gebe einen "kommunikativen Nutzen". Sixt hat angekündigt, sich nun an das Bundesverfassungsgericht als oberster deutsche Instanz zu wenden.