Weiteres Urteil gegen Streamripper

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Weiteres Urteil gegen Streamripper

BVMI feiert aktuelle Streamripper-Entscheidung

[08.02.19] Das Landgericht München hat am 06.02. das Geschäftsmodell des Streamrippers MusicMonster.fm für rechtswidrig erklärt. Auf der von DEMEKON Entertainment betriebenen Website können registrierte User Audi-Mitschnitte aus Videoportalen erstellen und die Tonspur als MP3-Datei herunterladen. Der Dienst kostet 7,99 EUR monatlich.

Die Betreiber solcher Angebote berufen sich in der Regel auf das Recht auf Privatkopie §53 UrhG, das es beispielsweise erlaubt CDs ohne Kopierschutz in kleiner Stückzahl zu vervielfältigen und im Freundeskreis weiterzugeben. Vor Gericht hatte diese Argumentation bislang aber keinen Bestand.

Das aktuelle Urteil sieht bei MusicMonster zum einen die Vervielfältigungsrechte der Urheber verletzt. Zum anderen verträgt sich die Bereitstellung der Musikdateien für die Richter des LG München auch nicht mit dem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus $19a UrhG, das ebenfalls zunächst bei den Urhebern liegt. Letztere Einschätzung ist neu und eröffnet der Musikindustrie weitere juristische Möglichkeiten, gegen ähnliche Services vorzugehen. Entsprechend zufrieden äußerte sich der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) in einer diesbezüglichen Presemitteilung.

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