Nachbesteuerung für Digitalzeitschriften

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Nachbesteuerung für Digitalzeitschriften

Höhere Steuerlast: BDZV zeigt sich angefressen

[23.02.15] Den Magazin- und Zeitungsverlagen drohen nicht unerhebliche Forderungen vom Finanzamt. Es geht um Kombi-Abos, welche den Kunden neben der Druckausgabe auch einen Zugang zu einer Digitalversion ermöglichen.

Nach jüngster Verlautbarung des Finanzministeriums soll der Umsatzsteuersatz bei diesen Abonnements rückwirkend aufgeteilt werden. Wird für das E-Paper-Angebot ein Aufschlag angesetzt, ist dieser mit 19 Prozent zu versteuern, teilte die zuständige Behörde in einem Rundschreiben mit. Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes von Ende 2013, nach welcher die Sieben Prozent Mehrwertsteuer nur auf Druckexemplare anzuwenden ist. Dementsprechend sollen Umsätze auch aus der ersten Jahreshälfte des letzten Jahres nachversteuert werden.

Der Bund Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) beklagt in einer entsprechenden Pressemitteilung die Vorgehensweise des Finanzministeriums. Zum Einen sieht der Lobby-Verband die Ungleichbesteuerung vergleichbarer Leistungen kritisch. Als noch ungerechter wird aber die Bevorzugung des Literaturmarktes gesehen. Den Buchhändlern wurde Kulanz bis zum 01. Januar 2016 gewährt. Werden Bücher und E-Books zusammen verkauft, so begnügt sich der Fiskus bis zu diesem Termin mit dem ermäßigten Satz von 19 Prozent, der eigentlich nur für die Printausgabe gilt. Eine entsprechende Schonfrist wird den Pressemachern aber verweigert, was der BDZV verständlicherweise als unfair anprangert.

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