Keine GEMA-Gebühren auf Hotel-TVs

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Keine GEMA-Gebühren auf Hotel-TVs

Kreative GEMA-Klage scheitert am BGH

[18.12.15] Wie aus einem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht, können Hotelbetreiber nicht von der GEMA für die Bereitstellung von TV-Empfangsgeräten zur Kasse gebeteb werden. In einem konkreten Fall hatten die Verwerter einen Hotelier aus der Bundeshauptstadt auf Zahlungen in Höhe von 765,76 EUR für einen Zeitraum vom zwölf Monaten verklagt. Dies berichtet heise.de.

Zunächst hatte die GEMA vor dem Amtsgericht mit ihrer Forderung Erfolg. Die Entscheidung hielt auch einer Berufung durch den Angeklagten stand. Dieser ließ sich jedoch nicht entmutigen und bekam nun in der Revisionssitzung recht. Das Aufstellen der Fernseher sahen die Richter als Akt der Wiedergabe. Abgabepflichtig wäre nur eine öffentliche Aufführung.

Die GEMA macht immer wieder mit eigenwilligen Interpretationen dieses Begriffs auf sich aufmerksam. Zuletzt scheiterte man beim BGH in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem Hauseigentümer für die Weitergabe von TV- und Radiosignalen an die Mietparteien zur Kasse gebeten werden sollten.

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