Stiftung Warentest empfiehlt Streamripper

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Stiftung Warentest empfiehlt Streamripper

Verbraucherorganisation empfiehlt Streamripper

[04.07.14] YouTube-Betreiber Google bekämpft seit längerem Seiten und Programme, mit denen sich Film- oder Audiodateien von der großen Video-Community lokal speichern lassen. Eine aktuelle Meldung der Stiftung Warentest sieht im Gebrauch solcher Dienste aber nichts illegales.

So stellt nach Ansicht der Juristen der  Verbraucherorganisation das Anfertigen entsprechender Downloads kein widerrechtliches Verhalten dar. Es handele sich um eine nach Paragraph 53 des Urheberrechtsgesetzes legale Privatkopie. Tauschen darf man diese Dateien allerdings nicht. Zudem muss es sich um ein legal eingestelltes Video handeln. Ebenfalls untersagt ist das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen bei der Erstellung der lokalen Film- oder Musikdatei. Einen solchen Fall gab es Ende 2012, als ein Musikunternehmen gegen Tubebox geklagt hatte. Die Software des Unternehmens konnte MyVideo-Clips downloaden, knackte dabei aber die Sicherungsmaßnahmen der Webseite. Folgerichtig entschied das Landgericht München zugunsten des Klägers.

Eine Reaktion der Kreativbranchen auf den Artikel der Organisation, die hierzulande höchstes Ansehen genießt, ließ nicht lange auf sich warten. So beurteilt der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) die Rechtslage in einem aktuellen Statement offenbar etwa anders und zeigt sich reichlich angefressen über die klare Empfehlung Stiftung Warentests. Drei Millionen Deutsche nutzen laut BVMI Streamripper-Angebote. Zweifelsfrei illegale Services werden von sechs Millionen Menschen in Deutschland angeklickt, um sich mit neuestem Unterhaltungsmaterial zu versorgen.

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