BGH weist GEMA-Sperrklagen ab

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BGH weist GEMA-Sperrklagen ab

BGH-Urteile: Webprovider müssen Seiten nur in Extremfällen sperren

[27.11.15] In zwei konkreten Fällen hat der Bundesgerichtshof die Sperrung von Internetseiten mit illegalen Musikangeboten durch die Netzbetreiber abgewiesen. Die Musikverwerter der GEMA wollten die Deutsche Telekom pauschal dazu bringen, Webseiten, welche Piraterielinks enthalten, für ihre Kunden zu blockieren. Außerdem sollte der paneuropäisch agierende Telekommunikationskonzern Telefónica dafür sorgen, dass die URL goldesel.to, welche ebenfalls widerrechtliche Musik-Downloads nennt, für seine Nutzer unerreichbar wird.

Beide Forderungen wurden vom BGH für unverhältnismäßig erklärt. Zuerst, so das Urteil, müssten die Rechteverwerter die Verbreitung der Dateien selbst mit "zumutbaren Anstrengungen" vereiteln. Ganz ausschließen wollte man von Richterseite die Notwendigkeit des Eingreifens durch die Provider aber nicht. Ein Teilerfolg für die GEMA, welche sich damit in ihrem Anliegen laut Pressestatement bestätigt sieht.

Die Anbieter von Online-Zugängen wehren sich schon länger gegen die ihnen von den Rechteinhabern und ihren Stellvertretern zugedachte Rolle der Hilfs-Sheriffs bei der Bekämpfung von Internetpiraterie. Die entstehenden Verwaltungsaufwände möchten sie weder selbst tragen noch auf ihre Kunden abwälzen. Dementsprechend wohlwollend reagierte der BITKOM als Interessenverband der IT und Telekommunikationsbranche in einer Pressemitteilung auf die Entscheidung.

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