BGH-Urteil: Provider-Netzsperren erlaubt, aber schwierig

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BGH-Urteil: Provider-Netzsperren erlaubt, aber schwierig

Immer noch online: zwielichtige Seite Godesel

[05.02.16] Wie ein aktueller Bericht von heise.de feststellt, können Webprovider in Deutschland durchaus dazu verpflichtet werden, einzelne Seiten für ihre Kunden zu blockieren, falls dort urheberrechtlich geschützte Inhalte bereitgestellt werden.

Ende letzten Jahres war ein BGH-Urteil gefällt worden, das zunächst wie eine Niederlage der Musikindustrie anmutete. Die von der GEMA und mehrern Tonträgerproduzenten verlangte Sperrung der Sites "Goldesel" und "3dl.am" wurde seinerzeit nämlich abgewiesen. Zuerst hätten die Copright-Schützer andere Mittel ausschöpfen müssen.

Im Grundsatz können die Anbieter aber laut BGH sehr wohl zu Hilfssheriff-Aufgaben für die Urheberrechtsvertreter verdonnert werden. Wichtige Argumente der Gegenseite wurden als nicht stichhaltig abgeschmettert. Dass etwa mitunter legale Inhalte ebenfalls unerreichbar würden, sei kein ausreichender Grund, das Sperrgesuch abzulehnen. Damit gäbe man den Web-Ganoven die Möglichkeit, sich hinter legalen Inhalten zu verschanzen. Auch Artikel 10 (u.a. Fernmelde-Geheimnis) und Artikel 7 der EU-Grundrechcharta, welche die Unverletzlichkeit der privaten Komunikation beinhaltet, sahen die Richter nicht tangiert. Die Löschung zwielichtiger Seiten aus dem Netz entspräche eher der Entfernung eines Eintrages aus dem Telefonbuch.

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