GEMA-Freistellung

Jede Produktion mit Audioinhalten ist bei der GEMA vorab anzumelden und von dieser für die Produktion freizugeben (GEMA-Freistellung). Beinhaltet die Produktion sogenannte "gemapflichtige" Inhalte, müssen Gebühren an die GEMA abgeführt werden. "Gemapflichtig" sind Musikstücke, die bei der GEMA oder einer vergleichbaren Organisation im Ausland (z.B. SUISA in der Schweiz, AUME in Österreich) von Autoren, die bei dieser Mitglied sind, angemeldet wurden. GEMA-frei sind Stücke, die nicht bei der GEMA angemeldet worden sind oder deren Urheber seit mindestens 70 Jahren verstorben sind. Für Stücke, die nicht-gemapflichtig sind, fallen keine Gebühren an. Für die Vervielfältigung gemapflichtiger Stücke sind Gebühren zu entrichten. Die Bearbeitung von Freistellungsanträgen seitens der GEMA geht unterschiedlich schnell vonstatten und sollte daher rechtzeitig in Angriff genommen werden. Näheres unter www.gema.de.

Kategorie: Musik-Veröffentlichung Suchworte: GEMA-Freistellung

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